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Förderverein SV 1920 Langenstein e.V.

Am 19.03.2016 wurde im Sportheim der Förderverein SV 1920 Langenstein e.V. gekründet.

 

1. Vorstand Dieter Knack

2. Vorstand Rene Herty

1. Kassierer Thomas Bast

1. Schriftführer Marco Pohlers

1. Beisitzer Andreas Wagner

2. Beisitzer Maximilian Papa

 

Mitgliedsantrag

Satzung des Förderverein Sportverein-1920 Langenstein e.V.

§1        Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen

 

              Förderverein Sportverein 1920 Langenstein e.V.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchhain, Ortsteil Langenstein und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2        Zweckbestimmung

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch ideelle und finanzielle Förderung für den als gemeinnützig anerkannten Sportverein 1920 Langenstein e.V..

 

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mittel durch Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Nr. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Spielerkäufe und Entlohnung für Spieler werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

  1. Die Ausübung von Ämtern nach der Satzungsvorgabe erfolgt ehrenamtlich.

 

§3        Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziel und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Das Mindestalter für natürliche Personen beträgt 18 Jahre.

 

§4        Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§5        Beginn/Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen; ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

 

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs-leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon unberührt.

 

§6        Mitgliedsbeitrag

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Für die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist jeweils im Voraus zur Zahlung fällig.

 

§7        Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

  1. die Mitgliederversammlung

 

  1. Der Vorstand

 

§8        Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Entlastung des Vorstands,
  • den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung, Beitragsordnung, Änderung der Beitrags-ordnung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 10 Tage vorher durch Aushang im Vereinskasten des Sportvereins 1920 Langenstein e.V. durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.

 

  1. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

 

  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht des Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verab-schiedung von Beitragsordnungen
  • Beschluss über vorliegende Anträge

 

  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

 

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

 

  1. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r leitet die Mitglieder-versammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.

 

§9        Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

 

  1. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt.

 

  1. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

 

§10       Vorstand

 

  1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

 

  • ein/eine Vorsitzende/r,
  • ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r,
  • ein/eine Kassierer/in
  • ein/eine Schriftführer/in,
  • Beisitzer (die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt).

 

Sie wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstands-mitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 und 59 BGB sind die zwei Vorsitzenden und der/die Kassierer/in. Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft.

 

  1. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

  1. Im Innenverhältnis gilt außerdem: Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

  1. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstands-mitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§11       Kassenprüfer

 

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

 

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindesten einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

 

§12       Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Sportverein 1920 Langenstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§13       Liquidatoren

 

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.